Unter dem Umstand der Modernisierung des Strafrechts in den Feldern der Umwelt und Wirtschaft wird das ultima ratio-Prinzip nicht als dessen Begrenzungs-, sondern vielmehr als dessen Erweiterungsprinzip ausgenutzt. Der allzuschnelle Rückgriff des Umwelt- und Wirtschaftsbereiches auf das Strafrecht führt zunächst zur Überlastung der Kriminaljustiz selbst und verhindert den Einsatz einer angemessenen Strukturpolitik sowie der entsprechenden Regelungssystemen. Dies kann gerade dem ultima ratio-Prinzip nicht entsprechen, in dem das Bestimmtheitsgebot, das Schuld-, das Subsidiaritätsprinzip usw. als Rechtsstaatsprinzipien enthalten sind. Die strafrechtliche Steuerung unternehmerischer Tätigkeit dürfte infolge der Arbeitsteilung und Informationskanalisierung innerhalb des Unternehmens nur eine rein symbolische Funktion haben, die die Geltungsgrundlagen des liberalrechtsstaatlichen Strafrechts zerstört und das Strafrechtssystem selbst an der Überfrachtung mit nicht steuerbaren Zielsetzungen zugrunde gehen läßt. Unter dem Gesichtspunkt des ultima ratio-Prinzips wären die Strafrechtsbeschränkung und die Betonung der eigenständigen Aufgabe des Strafrechts in einer freien Gesellschaft in der Lage, theoretisch überzeugende und effektive Regelungen vorzuschlagen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Quellen des ultima ratio-Prinzips Liberal-rechtsstaatliche Grundlagen des ultima ratio-Prinzips Die Strafrechtsbegrenzungsfunktion Ultima ratio als Prüfung der Effektivität des Strafrechts Rechtsgüterschutz und Normbestätigung als Aufgabe des Strafrechts Entpolitisierung und Strukturpolitik Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen aus der Sicht der Unternehmensorganisation und des ultima ratio-Prinzips Bedenken gegen die Unternehmensstrafe Die Frage nach der Übernahme der fremden Geldstrafe durch Unternehmen.