Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Die Arbeit zeigt unter Berücksichtigung der Lindt-Entscheidung des EuGH zum begrifflich inhaltsgleichen Art. 51 Abs. 1 GMV a. F. , welche Bedeutung dem Benutzungswillen des Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt.
Nach
8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Markenanmelder bei deren Anmeldung bösgläubig ist. Bei dem Begriff der Bösgläubigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Umsetzung der Ersten Markenrechtsrichtlinie in das Markengesetz eingeführt wurde. Er beschäftigt die Rechtsprechung nach wie vor, wie auch die Lindt-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 zu Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV a. F. zeigt, wo der Begriff inhaltsgleich verwendet wird. Die Arbeit untersucht, welche Bedeutung dem Benutzungswillen des Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt. Dabei werden insbesondere die rechtshistorische Entwicklung des
8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und die Regelungen zum Benutzungszwang herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Grundlagen der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG Spekulationsmarke Entwicklung des Benutzungszwangs Abschaffung des Akzessorietätsprinzips Benutzungswille Classe E- und Ivadal-Entscheidung des BGH Sperrmarke Lindt-Entscheidung des EuGH.