Compliance ist Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern. Zwingend einzuhalten ist die Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der BJR, die durch konzernrechtliche Grenzen der Leitungsbefugnisse geprägt wird.
Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern, so der Autor. Dennoch ist zu fragen, ob Geschäftsleiter einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist, nach Auffassung des Autors, in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der Leitungsbefugnisse der Organe der Obergesellschaft prägen diese Compliance-Pflichten-Trias im Konzern.
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