Für den Urheberrechtsschutz von Werken angewandter Kunst bedarf es keiner erhöhten Gestaltungshöhe. Insbesondere existiert mittlerweile angesichts einiger europäischer Richtlinien und EuGH-Entscheidungen beginnend mit Infopaq (2009) ein europäischer Werkbegriff mit einheitlichen, eher niedrigen Schutzvoraussetzungen für sämtliche Werkarten.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Vergleich zu anderen Werkarten höhere Anforderungen in Form einer besonderen Gestaltungshöhe zu verlangen sind. Die Arbeit zeigt auf, weshalb dies aus einer Vielzahl von Gründen nicht geboten erscheint. Insbesondere lassen die europäischen Urheberrechtsentwicklungen mittlerweile durch eine Reihe von Richtlinien sowie durch neuere EuGH-Entscheidungen - beginnend mit Infopaq/DDF im Jahre 2009 - auf die Existenz eines einheitlichen europäischen Werkbegriffs schließen. Dieser gebietet es, für sämtliche Werkarten einheitliche, eher niedrige Schutzvoraussetzungen anzusetzen. Damit ist auch für Werke der angewandten Kunst keine erhöhte Gestaltungshöhe zu fordern.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Einheitlicher Werkbegriff § 2 Abs. 2 UrhG Gestaltungshöhe Kleine Münze Angewandte Kunst Stufenverhältnis Geschmacksmuster Design Acquis communautaire Richtlinien EuGH Infopaq BSA Football Association Painer Football Dataco Europäischer Werkbegriff Seilzirkus Geburtstagszug.