Das Internet ermöglicht es, die Nutzung nicht nur von Daten, sondern auch von vernetzten Geräten zu verhindern oder zu beschränken. Diese Rechtsdurchsetzung ohne Zwangsvollstreckung eröffnet ein hohes Missbrauchsrisiko. Michael Beurskens führt die bislang nur fragmentarischen Regelungen zu einer einheitlichen Lösung zusammen.
Nach
446 BGB geht mit der tatsächlichen Sachherrschaft die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der gekauften Sache auf den Käufer über. Was aber gilt, wenn der Verkäufer die Sache über Updates auch danach weiter verändern kann? Das Internet eröffnet neue Möglichkeiten, durch technische Mechanismen einen Zugriff auf oder eine Nutzung von Daten, aber auch vernetzter Geräte zu verhindern oder zu beschränken. Die Rechtsordnung gibt darauf bislang keine einheitliche Antwort. Ausgehend von
229 BGB über den Geheimnisschutz nach
17 UWG bis hin zum Computerstrafrecht umfasst die Arbeit ein weites Feld von Eingriffsmöglichkeiten und entwickelt Grundsätze für die Handhabung der absehbaren Problemfälle. Dabei wird die wirtschaftliche Bedeutung anhand ökonomischer Methoden beurteilt und vergleichend das US-amerikanische Recht herangezogen.