Die Artikel 85 bis 88 UN-Kaufrecht kodifizieren unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten des Verkäufers und des Käufers zur Erhaltung von Handelswaren für den Fall, daß die Vollziehung eines internationalen Kaufvertrages nicht reibungslos erfolgt. Die vorgesehenen Regelungen zur Einlagerung bzw. zum Selbsthilfe- oder Notverkauf der Handelswaren entsprechen dem Bedürfnis der Praxis im internationalen Handelsverkehr und enthalten eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien. Ziel dieser Arbeit ist die rechtsvergleichende Betrachtung und Bewertung der Regelungen der Artikel 85 bis 88 UN-Kaufrecht mit den entsprechenden Vorschriften des amerikanischen Uniform Commercial Code und des deutschen Rechts.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Erhaltungspflichten im UN-Kaufrecht, im deutschen Recht, im amerikanischen UCC und aufgrund von Handelsbräuchen Angemessene Maßnahmen zur Erhaltung der Ware Einlagerung Notverkauf Aufwendungsersatz Zurückbehaltungsrecht.