Im Lichte der Rechtsprechung des BFH vom 17. Juli 2008 bleibt das deutsche Besteuerungsrecht trotz verschiedener Entstrickungsfälle regelmäßig erhalten. Dadurch kann eine vorzeitige Besteuerung durch die im Jahr 2010 eingeführten Regelungsbeispiele europarechtlich nicht gerechtfertigt werden.
Durch die Überführung von Wirtschaftsgütern, den Wegzug von Gesellschaften oder grenzüberschreitende Umwandlungen werden Wirtschaftsgüter aus der deutschen Steuerhoheit entstrickt und einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet. Der Autor zeigt, dass im Lichte der Rechtsprechung des BFH vom 17. Juli 2008 (Az. I R 77/06) das deutsche Besteuerungsrecht trotz solcher Entstrickungsfälle regelmäßig erhalten bleibt und eine vorzeitige Besteuerung durch die im Jahr 2010 eingeführten Regelungsbeispiele (
4 Abs. 1 S. 4 EStG und
12 Abs. 1 S. 2 KStG) europarechtlich nicht gerechtfertigt werden kann, weshalb die Normen nicht europarechtskonform sind. Zudem sind grenzüberschreitende Einbringungen nicht an den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit, sondern an denen der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, sodass auch Drittstaateneinbringungen Steuerneutralität zu gewähren ist.
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