Minderheitsaktionäre können die Übernahme von Aktiengesellschaften in der Regel lediglich passiv hinnehmen. Für Minderheitsaktionäre börsennotierter Gesellschaften ist das in
35 Abs. 2 WpÜG statuierte Pflichtangebot daher eine bedeutsame Neuregelung. Es stellt sich die Frage, ob die Regelung lediglich dem Funktionenschutz des Kapitalmarktes dient, oder ob sie darüber hinaus auch den Schutz der Individualinteressen der Minderheitsaktionäre bezweckt. Letzteres ist für die gerichtliche Geltendmachung der Angebotspflicht durch die Aktionäre entscheidend. Wegen regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenz besteht eine Parallelität zwischen Kontrolle i. S. d.
29 Abs. 2 WpÜG und Abhängigkeit i. S. d.
17 AktG. Damit vermittelt das Pflichtangebot Konzerneingangsschutz. Die Arbeit untersucht, ob dieser Schutz im Widerspruch zum Aktienkonzernrecht steht und inwieweit Anpassungen geboten sind.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Kapitalmarktrechtlicher Funktionen- und Individualschutzzweck des Pflichtangebotes, insbesondere Schutzgesetzcharakter i. S. d.
823 Abs. 2 BGB - Konzernrechtlicher Schutzzweck des Pflichtangebotes und Vereinbarkeit dieses Konzerneingangsschutzes mit dem Aktienkonzernrecht - Harmonisierung der Kontrollschwelle des
29 Abs. 2 WpÜG und der Abhängigkeit nach
17 AktG - Übernahmerechtliche Zurechnungstatbestände im Vergleich zur mittelbaren und mehrfachen Abhängigkeit - Befreiungstatbestände und ihre gegenseitige Wirkung - Vergleich von aktienrechtlicher Abfindung (
305, 320b AktG) und Gegenleistung nach
31 WpÜG.