Die Arbeit unterzieht § 136 Abs. 4 StPO einer eingehenden Analyse und untersucht, wie die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in das gegenwärtige Strafverfahrenskonzept integriert werden kann. Zudem arbeitet sie bestehende dogmatische Problemfelder und praktische Anwendungsdefizite heraus und entwickelt Kriterien für deren praktische Handhabung. Schließlich stellt die Arbeit Leitlinien für die diesbezüglich notwendige Fortentwicklung des Rechts auf.
Seit dem 01. 01. 2020 enthält die Strafprozessordnung mit
136 Abs. 4 StPO erstmals eine eigenständige Regelung für die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen, wobei insbesondere die teilweise bestehende Aufzeichnungspflicht für die Praxis Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten aufwirft. Die Arbeit untersucht, wie die videografische Aufzeichnung in das gegenwärtige Strafverfahrenskonzept integriert werden kann und bietet zahlreiche Empfehlungen für den praktischen Umgang mit der Norm. Zudem zeigt die Arbeit, wie mit der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung ein Beitrag zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren sowie zum Schutz des Beschuldigten geleistet werden kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass
136 Abs. 4 StPO das Potenzial, mit audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnungen zur Wahrheitsfindung im Strafprozess beizutragen, bei Weitem nicht ausschöpft und dass ein weitgehender Gleichlauf mit dem Institut der notwendigen Verteidigung angezeigt ist.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
1. Entwicklung der Gesetzgebung bis zur Neuregelung des § 136 Abs. 4 stopp
2. Die Entstehungsgeschichte des § 136 Abs. 4 stopp
3. Chancen und Risiken der audiovisuellen Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung im Lichte der Wahrheitsfindung
4. Die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung gemäß § 136 Abs. 4 stopp
5. Zur Notwendigkeit der Ausweitung der Aufzeichnungspflicht
Schlussbetrachtung und Ausblick