Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 14 Punkte, Niedersä chsische Fachhochschule fü r Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jü ngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschrä nkter Haftung (GmbH) ü ber die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu gefü hrt, daß der Begriff "mit beschrä nkter Haftung" inhaltlich neu definiert werden muß . Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermö gen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden.
Der Charakter einer GmbH
Eine Gesellschaft mit beschrä nkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersö nlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmä ß ige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermö gen. Persö nliche Ziele und Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurü ck.
Die Rechtspersö nlichkeit einer GmbH fuß t darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit Trä ger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermö gensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschrä nkt rechtsfä hig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts.
Die verliehene Rechtsfä higkeit ermä chtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbstä ndigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natü rlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverä ndert blieb.
Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsfü hrung beauftragt sind, wä hrend bei einer Einmann-GmbH juristische- und natü rliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problemstellungen auf, welche aber aus Platzgrü nden in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden.