Die kommunalverfassungsrechtlichen Normen über die Bindungswirkung von Bürgerentscheiden vermitteln ein subjektiv-öffentliches Recht des Gemeindebürgers. Dadurch kann er einklagen, dass das Ergebnis des Bürgerentscheids beachtet wird. Ferner bleibt er Grundrechtsträger und wird durch die Abstimmung nicht Teil der kommunalen Organstruktur.
Die Arbeit untersucht, ob und wie aus den kommunalverfassungsrechtlichen Normen über die Bindungswirkung von Bürgerentscheiden ein subjektiv-öffentliches Recht des Gemeindebürgers herzuleiten ist. Hierdurch könnte er die Beachtung des Bürgerentscheids und seines Ergebnisses vonseiten des gewählten Vertretungsorgans einklagen - wohingegen er sonst auf die Kommunalaufsicht angewiesen wäre, deren Einschreiten der Einzelne jedoch nicht beanspruchen kann, da sie allein im objektiv-öffentlichen Interesse handelt. Die Autorin analysiert hierzu die verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, legt die relevanten Normen aus und entwickelt abschließend einen eigenen Lösungsweg, der zwischen den Ansätzen aus der Rechtsprechung und der Gesetzesauslegung vermittelt.
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