In der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, welcher Verfahrensgrundsatz zur Feststellung der Tatsachen im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren (
64 und 66) zur gerichtlichen Planbestätigung im StaRUG gilt. Damit verzahnt ist die Frage, welcher Prüfungsumfang dem zuständigen (Restrukturierungs-)Gericht in diesen Verfahrenssituationen zukommt. Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, bei wem die Verantwortung für die Schaffung der Tatsachengrundlage innerhalb der
64 und 66 StaRUG liegt.