Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Pkt (gut), Freie Universitä t Berlin (Juristischer Fachbereich), Veranstaltung: Seminar zum Bilanzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Definition der Herstellungskosten
Mit Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 wurde eine Definition der Herstellungskosten in das HGB aufgenommen (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB). Herstellungskosten sind demnach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gü tern und die Inanspruchnahme von Diensten fü r die Herstellung eines Vermö gensgegenstands, seine Erweiterung oder fü r eine ü ber seinen ursprü nglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö ren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Ferner bestehen Aktivierungswahlrechte fü r Material- und Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehre des Anlagevermö gens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen fü r soziale Einrichtungen des Betriebes, fü r freiwillige soziale Leistungen und fü r betriebliche Altersversorgung sowie fü r Fremdkapitalzinsen, die bei Finanzierung der Herstellung eines Vermö gensgegenstands anfallen. Voraussetzung fü r die Aktivierung dieser Gemeinkosten ist, daß sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dü rfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.