Die Arbeit untersucht mit den Internetbeschränkungen durch Bewährungsweisungen nach § 56c StGB eine auf das digitale Leben angepasste Maßnahme zur Resozialisierung. Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Analyse des grundgesetzlichen Schutzes des Handelns im Internet, die Eignung des § 56c StGB als Rechtsgrundlage für Internetverbote, die resozialisierende Wirkung von Internetbeschränkungen durch Weisungen und die tatsächliche Umsetzbarkeit mit besonderem Blick auf Überwachungsmöglichkeiten.
Die Arbeit befasst sich mit Bewährungsweisungen, die den Zugang zum Internet und das Handeln im Internet einschränken. Ziel ist es, eine auf das digitale Leben zugeschnittene Resozialisierungsmaßnahme zu schaffen. Dazu wird der verfassungsrechtliche Schutz des Handelns im Internet und die bisherige Rechtsprechung zu Internetbeschränkungen durch Bewährungsweisungen untersucht. Im Folgenden wird festgestellt, dass Internetbeschränkungen auf der Grundlage der Generalklausel sowie der Standardweisungen - insbesondere als Aufenthaltsverbote
nach 56c Abs. 2 StGB - verhängt werden können. Es folgt eine Untersuchung der Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen sowie der Überwachungskompetenzen und -möglichkeiten des Gerichts und der Bewährungshilfe. Dabei werden auch die technischen Überwachungsmöglichkeiten dargestellt und deren rechtliche Zulässigkeit im Rahmen der Bewährungsaufsicht untersucht. Abschließend wird ein Praxisleitfaden für die Anordnung von Internetbeschränkungen gegeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Internet in Recht und Gesellschaft
Relevanz des Internets in Gesellschaft und Strafrecht Recht auf Internet?
2. Internetbeschränkungen auf Grundlage des § 56c StGB
Internetbeschränkungen als Bewährungsweisungen in der bisherigen Praxis Weisungen bei der Strafaussetzung zur Bewährung als Einschränkungsgrundlage Resozialisierung durch Internetbeschränkungen Zumutbarkeit von Internetbeschränkungen i. s. d. § 56c Abs. 1 s. 2 StGB
3. Praktische Umsetzung des Verbots
Die Überwachung von Internetverboten Ausgestaltungsvorschläge für Internetbeschränkungen in der Praxis
4. Schlussbetrachtung