Die Feststellungsklage im Spannungsfeld von Verfahrensrecht und materiellem Recht
Im etablierten System von Rechtszuweisung und Rechtsschutz nimmt die Feststellungsklage eine besondere Stellung ein: Anders als Leistungs- und Gestaltungsklagen macht sie nach herrschender Ansicht kein materielles Recht geltend, sondern folgt die Klagebefugnis ausschließlich aus einem " rechtlichen Interesse" (§ 228 ZPO). Diese Besonderheit erschwert die praktische Handhabung mitunter erheblich.
Diese Arbeit stellt diesen Befund auf die Probe und ordnet alte Strukturfragen sowie neue Erscheinungsformen in ihr materiellrechtliches Umfeld ein, um dem besonderen Klagetyp Kontur zu verleihen.
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