Die Arbeit gibt für den beratenden Anwalt in der Immobilienrechtspraxis einen Überblick über die Anforderungen, die
550 BGB an einen Mietvertrag stellt und beschäftigt sich mit der Rechtsprechung zu
550 BGB. Die Verfasserin setzt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm auseinander und macht schließlich einen Vorschlag de lege ferenda.
Die Rechtsfolge des
550 BGB greift über den Schutzzweck dieser Norm hinaus, denn obwohl ausweislich der Gesetzesmaterialien allein der Erwerber des vermieteten Grundstückes, der nach
566 I BGB in den Mietvertrag zwischen dem Veräußerer und dem Mieter eintritt, geschützt werden soll, können bei Nichteinhaltung der von
550 BGB geforderten Schriftform auch die Ursprungsparteien den Mietvertrag innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen beenden. Die Arbeit gibt für den beratenden Anwalt in der Immobilienrechtspraxis einen Überblick über die Anforderungen, die
550 BGB an einen Mietvertrag stellt und beschäftigt sich mit der Rechtsprechung zu
550 BGB. Die Verfasserin setzt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm auseinander und macht schließlich einen Vorschlag de lege ferenda.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Aktueller Stand von Rechtsprechung und Literatur - Kritische Betrachtung: Einordnung der Norm über Sinn und Zweck - Schutz des Informationsinteresses des Erwerbers - Vermietung vom Reißbrett - Nachträge (Infektionsrechtsprechung) - Auflockerungsrechtsprechung - Lösungsansätze: Kündigungsfristen, Ersatzloses Streichen - Vorschlag de lege ferenda: Anspruch auf Form.
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