Der Verfasser untersucht die Schutzgesetzeigenschaft des § 323c Abs. 1 StGB als Prototyp echter Unterlassungsdelikte. Er lehnt sie entgegen BGHZ 197, 225 aufgrund der Reichweite der daraus folgenden Haftung und der fehlenden Vereinbarkeit mit der Haftung für Unterlassen ab. Er überträgt die Ergebnisse auf weitere echte Unterlassungsdelikte.
Der BGH bejahte in seinem Urteil vom 14. Mai 2013, BGHZ 197, 225, die Schutzgesetzeigenschaft von § 323c Abs. 1 StGB, dem Prototypen der echten Unterlassungsdelikte.
Diese Arbeit untersucht zunächst die aus der Bejahung der Schutzgesetzeigenschaft resultierende Reichweite der zivilrechtlichen Haftung und deren Beschränkungsmöglichkeiten. Anschließend wird erörtert, ob sich die Haftung für echte Unterlassungsdelikte in die bisherige Unterlassungssystematik integrieren lässt. Anhand der gefundenen Erkenntnisse würdigt der Verfasser umfassend den aktuellen Streitstand zur Schutzgesetzeigenschaft des § 323c Abs. 1 StGB und lehnt diese ab. Abschließend untersucht der Verfasser die Übertragbarkeit der dargestellten Ergebnisse auf die weiteren echten Unterlassungsdelikte.
Inhaltsverzeichnis
Problemstellung - Reichweite der Haftung des §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 323c Abs. 1 StGB - Bestimmung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB - Schutzgesetzcharakter des § 323c Abs. 1 BGB - Schlussfolgerungen für weitere echte Unterlassungsdelikte - Zusammenfassung
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