Weshalb wird in § 248b StGB gerade der unbefugte Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern strafrechtlich erfasst? Und welche Reichweite hat diese Norm? In dieser Arbeit werden zunächst die Probleme, die sich bei der Anwendung des § 248b StGB ergeben, näher beleuchtet. Im Ergebnis ist eine ersatzlose Streichung des § 248b StGB zu befürworten.
248b StGB stellt den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter Strafe. Weshalb gerade der unbefugte Gebrauch dieser Gegenstände strafrechtlich erfasst wird und welche Reichweite die Norm hat, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Im Rahmen dieser Arbeit werden zunächst die Probleme, die sich bei der Anwendung des
248b StGB ergeben, näher beleuchtet. Sodann wird der weitergehenden Frage nachgegangen, inwiefern die punktuelle Strafbarkeit der bloßen Gebrauchsanmaßung bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern erklärt werden kann. Im Ergebnis ist eine ersatzlose Streichung des
248b StGB zu befürworten.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Historischer Überblick über die Strafbarkeit des unbefugten Gebrauchs Rechtsgut des § 248b StGB Analyse des Tatbestands des § 248b StGB Konkurrenzprobleme Rechtsvergleich zur Strafbarkeit der unbefugten Ingebrauchnahme von Fahrzeugen insbesondere Rechtslage in England Frage nach der Daseinsberechtigung des § 248b StGB insbesondere Strafbedürftigkeit und Strafwürdigkeit.