Das Ziel des Rücktritts, den Status quo ante contractum, also die vor Vertragsschluss bestehende Rechtslage wiederherzustellen, kann in tatsächlicher Hinsicht nicht erreicht werden, wenn der zurückzugewährende Leistungsgegenstand beeinträchtigt wurde oder untergegangen ist. Dann stellt sich die Frage, welche der Parteien die finanzielle Einbuße für die Restitutionsstörung zu erleiden hat. Je nachdem, welche Partei die Ursache für den Rücktrittsgrund und damit für die Rückabwicklung des Vertrags gesetzt hat und auf welchem Verhalten die Restitutionsstörung beruht, wird im Rahmen der Gefahrverteilung und des Schadensersatzes der wirtschaftliche Verlust des Leistungsgegenstands der einen oder anderen Partei zugewiesen. Dies ist Gegenstand dieser Arbeit. Im Ansatz wird Grundlegendes zur Gefahrtragung und zum Schadensersatz herausgearbeitet, um diese übergreifenden Strukturen auf das Rücktrittsrecht und im Hinblick auf eine Harmonisierung der Rückabwicklungsschuldverhältnisse auf das Recht der Leistungskondiktion anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Verteilung der Sach-, Leistungs- und Gegenleistungsgefahr im Rücktrittsrecht Unvermögen des Rückgewährschuldners zur Rückgewähr der Leistung in natura Umfang des Wertersatzes nach § 346 Abs. 2 BGB Auswirkung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund auf die Privilegierung des Rückgewährschuldners nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB Verteilung der Entreicherungsgefahr im Recht der Leistungskondiktion unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 346 ff. BGB.