Obwohl der Grundschuldsicherungsvertrag einer der bedeutsamsten Innominatverträge der bankrechtlichen Praxis ist, beschäftigt sich die Wissenschaft nicht damit. Diese Arbeit nimmt eine Rechtsnaturbestimmung dieses Vertrags vor. Er stellt ein besonderes Treuhandverhältnis dar, das sich in objektiver Hinsicht wie auch im Hinblick auf die Parteiinteressen wandelt.
Der Grundschuldsicherungsvertrag ist einer der bedeutsamsten Innominatverträge der bankrechtlichen Praxis. Die überragende wirtschaftliche Bedeutung hat jedoch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung keinen Niederschlag gefunden. An dieser Stelle setzt die Arbeit an und nimmt eine umfassende Rechtsnaturbestimmung des Grundschuldsicherungsvertrages vor. Im Laufe seines Bestandes unterliegt der Sicherungsvertrag in objektiver Hinsicht einer Wandlung, die sich eng an der Entwicklung der gesicherten Forderung orientiert. Auf diese Weise durchlebt das Vertragsverhältnis sämtliche Stadien eines Treuhandverhältnisses. Parallel hierzu durchläuft der Sicherungsvertrag eine Wandlung auf der Ebene der Interessenrichtung. Während der Sicherungsvertrag zum Auszahlungszeitpunkt Nutzen für beide Parteien mit sich bringt, nimmt die fremdnützige Tätigkeit des Sicherungsgebers aufgrund der Rückführung seines Sicherungsbedürfnisses stetig zu. Der vollständige Wegfall des Sicherungsbedürfnisses führt schließlich zu einem rein fremdnützigen Rechtsverhältnis, das seine Beendigung durch die Rückgewähr der bestellten Sicherheiten erfährt.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Einordnung des Grundschuldsicherungsvertrages Die Treuhand und das Verhältnis zu den Sicherungsgeschäften Das Treugut des Grundschuldgläubigers Die objektive Umkehr der Zweckrichtung des Sicherungsvertrages Die subjektive Umkehr der Interessen der Parteien des Grundschuldsicherungsvertrages.