Welche Folgen hat die Leistung des Schuldners auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil, wenn gegen dieses ein Rechtsbehelf eingelegt und der Rechtsstreit fortgeführt wird? Paul Pommerening plädiert für einen sofortigen Eintritt der Erfüllungswirkung und eine stärkere Fokussierung auf prozessuale Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners.
What are the consequences of the debtor's payment on a provisionally enforceable judgement if an appeal is made against it and the legal dispute is continued? Paul Pommerening argues for the immediate effect of performance and a stronger focus on procedural protection mechanisms in favour of the debtor. Erstreitet ein Gläubiger ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen den Schuldner, wird dieser häufig leisten, um einer Zwangsvollstreckung zuvorzukommen. Legt der Schuldner aber zugleich einen Rechtsbehelf gegen das Urteil ein, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen der von ihm erbrachten Abwendungsleistung. Tritt durch diese Leistung trotz Fortsetzung des Rechtsstreits Erfüllung ein? Muss der Gläubiger den Rechtsstreit für erledigt erklären? Paul Pommerening zeigt auf, inwieweit die seit langem herrschende Meinung zu dieser Problematik verfahrensrechtliche Fragestellungen mithilfe des materiellen Rechts zu lösen versucht, dabei aber letztlich wenig stimmige Ergebnisse produziert. Er plädiert deshalb für ein Umdenken hin zum sofortigen Eintritt der Erfüllungswirkung und eine stärkere Fokussierung auf prozessuale Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Der Erfüllungsbegriff für das vorliegende Problem
B. Rechtsverwirklichung mithilfe des Prozessrechts
A. Meinungsstand
B. Erfüllungseintritt bei §§ 814, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
C. Die Notwendigkeit einer Beweislastumkehr für den Erfüllungseintritt
D. Unterlassungsansprüche
E. Fazit
A. Die Irrelevanz der Beweislastumkehr
B. Verletzung der Rechtposition durch das Einlegen von Rechtsmitteln
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit als Ausnahmerecht
A. Perspektive des Schuldners
B. Perspektive des Gläubigers
C. Fazit
Gesamtergebnis