Die Arbeit prüft die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Jugoslawientribunals durch den UN-Sicherheitsrat und die Existenz einer Sicherheitsratskompetenz zur Errichtung weiterer ad hoc-Strafgerichte. Durch Auslegung des Kapitels VII UNO-Charta kommt sie zu dem Ergebnis, daß der Sicherheitsrat seine Kompetenzen bei der Einsetzung des Jugoslawientribunals 1993 überschritt, dies aber zwischenzeitlich durch allgemeine Akzeptanz des Einzelfalles durch die Staaten geheilt wurde. Anhand der nachfolgenden Sicherheitsrats- und Staatenpraxis (vom Ruandatribunal über den Internationalen Strafgerichtshof und gemischte Gerichte bis zum Hariri-Tribunal) und des sich darin manifestierenden Wandels der Rechtsauffassungen wird nachgewiesen, daß der Sicherheitsrat heute zur Einsetzung subsidiärer ad hoc-Strafgerichte befugt wäre.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt:
Errichtung des Jugoslawientribunals durch Sicherheitsratsresolution - Friedensbedrohung i. S. d. Art. 39 UNO-Charta - Reichweite der Kompetenz aus Art. 41 UNO-Charta in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht - Akzeptanz des Jugoslawientribunals als Einzelfall - Wandel des Souveränitätsverständnisses - Ausweitung der Sicherheitsratskompetenz auf Errichtung von subsidiären ad hoc-Strafgerichten im Falle des Versagens der nationalen Justiz bei der Konfliktaufarbeitung.
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