Die am 1. Dezember 1946 in Kraft getretene Verfassung des Landes Hessen ist die Verfassung eines Gliedstaates in einem Bundesstaat. Als solche hat sie sich dem gesamtstaatlichen Verfassungsgefüge und dessen Geltungsbedingungen unterworfen. Die Untersuchung wendet sich der Frage zu, ob und welche ihrer Vorschriften mit dem Grundgesetz als gesamtstaatlicher Verfassung in Einklang stehen und weiterhin Geltung beanspruchen. Dies gilt insbesondere für den umfangreichen Katalog von Rechten des Menschen, den die Hessische Verfassung in ihrem Ersten Hauptteil enthält. Nach Darstellung der bundesstaatlichen Vorgaben für eine Landesverfassung und des allgemeinen Rahmens, in dem Landesgrundrechte ihre Wirkung entfalten können, werden die einzelnen Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung miteinander verglichen. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Hessischen Verfassung in weitem Umfang mit denen des Grundgesetzes übereinstimmen und teilweise sogar darüber hinausgehen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Bundesverfassungsrechtlicher Rahmen für eine Landesverfassung und die Gewährleistung von Landesgrundrechten Der Bundesstaat nach dem Grundgesetz Die Verfassungshoheit der Länder Die Bindung der Landesverfassung nach dem Grundgesetz im Einzelnen Wirkkraft der Landesgrundrechte Bindung der Bundesstaatsgewalt Bindung der Landesstaatsgewalt Vergleich der Grundrechtsbestimmungen der Hessischen Verfassung mit den Grundrechtsnormen des Grundgesetzes.