Der Autor untersucht, ob die militärische Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf ein (neutrales) Handelsschiff auf Hoher See durch dessen Flaggenstaat oder einen Drittstaat mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbotsprinzip zu vereinbaren ist. Es wird festgestellt, daß ein Übergriff auf ein Handelsschiff im Regelfall noch nicht die Schwelle des "bewaffneten Angriffs" erreicht, so daß das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta grundsätzlich nicht gegeben ist. Es existiert jedoch in engen Grenzen ein gewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht gegen Gewaltanwendungen unterhalb der Schwelle des Art. 51 VN-Charta. Danach ist die unmittelbare Abwehr des Angriffs zwar durch den Flaggenstaat des Handelsschiffs zulässig, nicht jedoch durch Drittstaaten.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Die Staatenpraxis seit 1945 - Artikel 51 VN-Charta als Rechtsgrundlage für militärische Abwehrmaßnahmen - Rechtsgrundlagen für militärische Abwehrmaßnahmen außerhalb von Artikel 51 VN-Charta.