Wer einen Blick in einschlägige Boulevard-Medien wirft, wird erschlagen von Bildern bekannter und unbekannter Personen in ihrem Privatbereich. Unabhängig von einer moralischen oder rechtlichen Bewertung wird hieran eines deutlich: Es scheint ein besonderes Interesse daran zu bestehen, Einblicke in das Privatleben Dritter zu erhalten. Einleitend mit einer Erörterung der historischen Entwicklung des Bildnisschutzes in Deutschland stellt diese Abhandlung den Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Hintergrund der Einführung des
201a StGB dar. Ziel der Untersuchung ist zu ergründen, ob hinsichtlich der Ausweitung des Bildnisschutzes - neben dem bereits bestehenden zivil- und strafrechtlichen Schutz außerhalb des Kernstrafrechts - ein zusätzliches Pönalisierungserfordernis vorliegt und ob die Ausgestaltung des
201a StGB zu überzeugen vermag.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Zivil- und strafrechtlicher Bildnisschutz nach dem Kunsturhebergesetz und Stellung des Bildnisschutzes im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Die historische Entwicklung des Bildnisschutzes Inhalt und Grenzen des Kunsturhebergesetzes Schranken des Bildnisschutzes im Kunsturhebergesetz Die Entscheidung «Caroline von Monaco» des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht Das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht Strafrechtliche Folgen einer Rechtsverletzung nach dem Kunsturhebergesetz (§ 33 KunstUrhG) Strafrechtlicher Bildnisschutz nach § 201a StGB.