Abweichungen vom Tarifvertrag sind gemäß
4 Abs. 3 TVG nur zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Nach überwiegender Auffassung darf bei beschäftigungssichernden Vereinbarungen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht gegen eine befristete Lohnsenkung abgewogen werden. Ausgehend von dem in der Rechtsprechung für Arbeitszeitregelungen entwickelten Gedanken der Günstigkeit eines echten Wahlrechts des Arbeitnehmers wird nachgewiesen, dass entstehungsgeschichtlich und verfassungsrechtlich jede individualvertragliche Abweichung vom Tarifvertrag, die der Arbeitnehmer im Wege faktisch bestehender privatautonomer Selbstbestimmung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit dem Arbeitgeber herbeiführt und inhaltlich ausfüllt, als eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist. Soweit individualvertragliche Gestaltungsformen in diesem Sinne faktische Selbstbestimmung der Arbeitnehmer gewährleisten, setzt sich diese gegenüber der Bindungswirkung von Tarifverträgen auch im Hinblick auf beschäftigungssichernde Vereinbarungen durch.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen des Günstigkeitsprinzips und der Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie Ausgestaltung des Günstigkeitsvergleichs Verfassungskonforme Auslegung des Günstigkeitsprinzips zwischen Tarifautonomie und Privatautonomie Optionsmodell des BAG Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen.