Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1, 7, Hochschule fü r Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig), Veranstaltung: Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Werden Jugendliche oder Heranwachsende zum Tä ter, d. h. begehen sie eine Straftat, wird die Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe (JGH) aktiv. Nach § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt organisatorisch fü r die Jugendgerichtshilfe zustä ndig, wä hrend die Ausü bung der JGH teilweise in Zusammenarbeit mit freien Trä gern der Jugendhilfe (4%) erfolgt, aber zum grö ß ten Teil (96%) von den ö ffentlichen Trä gern ausgeü bt wird (vgl. Trenczek, 2003, S. 46).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der JGH sind u. a. in den § § 52 KJHG und § 38 JGG festgelegt. Speziell aus dem JGG und dem sich daraus ableitbaren Erziehungsgedanken straffä llig gewordener Jugendlicher ergeben sich die Aufgaben der JGG, die von Jugendgerichtshelfern wahrgenommen werden.
Zum Personenkreis, fü r den die Jugendgerichtshilfe zustä ndig ist, gehö ren Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren. Mit diesen Straftä tern, deren Straftaten und Ursachen muss sich der Jugendgerichtshelfer auseinandersetzen, die Einsicht in das begangene Unrecht, also die Straftat, fö rdern und durch den Einsatz erzieherischer Maß nahmen erneute Straftaten verhindern.
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Raum zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht.
Im Vordergrund aller jugendstrafrechtlicher Ü berlegungen mü ssen daher die Erforschung der Tä terpersö nlichkeit und nicht primä r die Tat sowie die richtige Behandlung des Tä ters stehen. Denn spä testens seit Beginn unseres Jahrhunderts wird erkannt, daß fast alle Straftaten Jugendlicher (14-18 Jahre) und Heranwachsender (18-21 Jahre) ihre Ursache in ihrer Entwicklung/Sozialisation haben, die der Staat bei seinen strafrechtlichen Sanktionen daher beachten muß . (Schleicher, 1992, S. 281)
Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der JGG werden im Nachfolgenden abgehandelt. Bereits in frü heren Zeitaltern, wie der Germanischen Zeit oder im Mittelalter, gab es fü r Kinder und Jugendliche bezü glich der Bestrafung vorangegangenen Unrechts eine Sonderstellung. Entweder wurde ihnen nur die Hä lfte der Strafe auferlegt oder sie bekamen andere Strafen als Erwachsene, z. B. wurden sie nicht verstü mmelt, sondern ausgepeitscht.