Unternehmen haben den Nutzwert des Ombudsmann-Einsatzes als wirksames Präventivinstrument gegen Wirtschaftskriminalität erkannt. Unabhängigkeit und Objektivität bei gleichzeitiger Zusicherung von Anonymität haben sich als Kerningredienzien herauskristallisiert, um Hinweisgebern einen Anreiz zur Wissensoffenbarung zu geben. Die Ausgestaltungsvarianten der Ombudsmann-Systeme zeigen, dass diese Prämissen vor allem durch den unternehmensseitigen Einsatz eines Rechtsanwalts verbürgt werden sollen. Innerhalb dieser Untersuchung wird insbesondere auf die Frage nach der anwaltlichen Unabhängigkeit durch den Vertrag und etwaigen sonstigen Verflechtungen zwischen Ombudsmann und Unternehmen mit eventuell nachteiligen Konsequenzen für das Anwaltsgeheimnis eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Wirtschaftskriminalität und Anforderungen an das Präventivinstrumentarium - Unternehmensinterne Kriminalprävention durch den Ombudsmann - Anwaltsgeheimnis - Gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot als Garanten der Vertraulichkeit - Das Handeln in der Eigenschaft als Rechtsanwalt.
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