Die Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes verbürgen nicht die grenzenlose Freiheit, sich rücksichtslos über das Allgemeinwohl oder Rechte anderer hinwegzusetzen. Auch die dem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte können unstreitig ungeschriebenen Begrenzungen, den so genannten verfassungsimmanenten Schranken, unterworfen sein. Methodisch führt das zu einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Belange auf der Eingriffs-Schranken-Ebene und spiegelt damit dogmatisch die weite Tatbestandstheorie wider, der nach die gegen den Grundrechtsschutz sprechenden Gründe stets das Ergebnis einer Abwägung sein müssen. An dem uralten Gebot des "neminem laede!" anknüpfend, untersucht die Arbeit, ob es zu diesem Ansatz grundlegende oder zumindest partielle Alternativen gibt, die bereits die Schutzbereiche der Freiheitsrechte enger fassen, um die üblich gewordene Abwägung bei der Lösung von Grundrechtsfällen ein Stück weit zurückzudrängen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Das «Neminem-laedere-Gebot» - Begriffsbestimmung: «Schutzbereichsimmanente Grenzen» und «verfassungsimmanente Schranken» im Lichte der «Eingriffs-Schranken-Dogmatik» - Innen- und Außentheorie: Die unterschiedlichen Ansätze zur Struktur der Grundrechtsnormen und -prüfung - Die Unterschiede zwischen einer engen und weiten Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG - Die weite Tatbestandstheorie - Ungeschriebene Grundrechtsbegrenzungen in der Rechtsprechung - betrachtet im Kontext der Tatbestandstheorien - Ungeschriebene Grundrechtsbegrenzungen im Lichte von grundrechtsbezogenen Auslegungsregeln - Enge Tatbestandsmodelle in Gestalt allgemeiner Immanenzlehren - Schutzbereichsbegrenzungen durch kollidierendes Verfassungsrecht - ein grundlegendes Alternativmodell? - Einzelne schutzbereichsimmanente Grenzen als Elemente einer restriktiven Schutzbereichsauslegung.