In Zeiten knapper Staatsfinanzen und andauernder Forderungen nach einem schlanken Staat ist die außergerichtliche Streitbeilegung zu einem häufig gebrauchten Schlagwort geworden. Ihre Förderung gilt als zentrales Instrument zur Entlastung der Gerichte von der zunehmenden Zahl bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten. Mit der Öffnungsklausel des
15 a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber die außergerichtliche Streitschlichtung institutionalisiert. In acht Bundesländern wurde die Öffnungsklausel umgesetzt und damit das präforensische Schlichtungserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmter zivilprozessualer Klagen eingeführt. Diese Untersuchung beleuchtet die Anwendungsprobleme sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung der bundesrechtlichen Öffnungsklausel am Beispiel des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Gesetzgeberische Begründung Anwendungsbereich und Ausschlussgründe Rechtliche Qualifikation, rechtliche Folgen und rechtliche Probleme des Schlichtungserfordernisses Auswirkungen der Einführung des obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens Perspektive des obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.