Die verschärfte Masseunzulänglichkeit ist ein Zustand im deutschen Insolvenzverfahren, in dem die Neumasseverbindlichkeiten nach
209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO nicht mehr vollständig gedeckt sind. Die InsO beinhaltet keine Regelung für die weitere Verfahrensabwicklung in diesem Zustand. Dadurch entsteht ein Bruch mit dem sonstigen, das Verhältnis der insolvenzrechtlichen Rangklassen bestimmenden Prinzip, der zu einer Handlungsunfähigkeit des Insolvenzverwalters führt. Da das Verfahren so nicht vollständig abgewickelt werden kann, besteht auch keine Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Aus diesem Grund ist zwingend eine Lösung für die Problemlage im Verfahrensstadium der verschärften Masseunzulänglichkeit zu finden. Dazu sondiert die Arbeit ausführlich die der Problemlage zugrundeliegende Regelungslücke und unterbreitet einen Lösungsvorschlag auf Basis des Insolvenzrechts de lege lata, der über die Lösungsvorschläge der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeht. In einem Exkurs werden zudem weitere auf
105 InsO beruhende Risiken für den Masseschutz thematisiert, die auch in der verschärften Masseunzulänglichkeit gelten. Abschließend wird im Hinblick auf mögliche Limitierungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Problemlösung de lege ferenda in den Blick genommen und für diese ein konkreter Vorschlag unterbreitet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Modifikation der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung durch die Insolvenz Verdrängung des Prioritätsprinzips
Prioritätsprinzip und Wettlauf der Gläubiger Die Beendigung des Wettlaufs durch das Insolvenzverfahren
C. Verortung der Problemlage bei verschärfter Masseunzulänglichkeit
Untergrenze für die insolvenzrechtliche Gläubigerbefriedigung Begriffliches Verständnis: absolute und relative Gläubigerbefriedigung Vor die Klammer der relativen Befriedigung gezogene Gläubiger Relative Gläubigerbefriedigung im Rahmen der verschiedenen Verfahrensverläufe
D. Defizite der bestehenden Rechtslage
Die Widersprüchlichkeit der gesetzlichen Regelung Priorität oder Gleichrang? Zwischenfazit Lösung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehende Problematiken Fazit