Seit der Napster -Entscheidung des BVerfG versuchen deutsche Unternehmen immer wieder einem US-Verfahren zu entgehen, indem sie schon die Annahme einer US-Klageschrift verweigern und gegen die Zustellungsanordnung vorgehen. Die Arbeit geht der Frage nach, ob diese Verteidigungsstrategie Erfolg versprechend ist. Schwerpunktmäßig wird erörtert, ob und wann eine US-Sammelklage, die auf Zahlung exorbitant hohen Strafschadensersatzes gerichtet ist, nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt werden muss. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht der Anwendungsbereich der Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 HZÜ. Daneben bilden die Eigenheiten des US-Zustellungsrechts einen weiteren Hauptaspekt der Untersuchung. Umfassend geprüft werden die alternativen Zustellungsformen nach US-Prozessrecht, die neben dem HZÜ zur Anwendung kommen können.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Ursachen und Probleme des erhöhten Prozessrisikos in den USA Klägerfreundliches US-Recht: American Rule of Costs, contingent fee, class actions, pre-trial discovery, jury trial, punitive damages Entscheidungszuständigkeit der Bundesgerichte für Sammelklagen mit ausländischer Beteiligung Zustellung einer punitive damages-Sammelklage an deutsche Unternehmen Auslandszustellung nach Rule 4 (f) der Federal Rules of Civil Procedure (FRCivP) Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen Sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 HZÜ Ablehnung der Zustellungserledigung nach Art. 13 Abs. 1 HZÜ Alternative Formen der Auslandszustellung nach Rule 4 (f) FRCivP Inlandszustellung nach Rule 4 (h) (1) FRCivP Unzulässige Umgehung des Haager Zustellungsübereinkommens.