Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion des
640 Abs. l S. 3 BGB eingeführt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Folgen für die Praxis, insbesondere unter näherer Betrachtung des Gläubiger- und Schuldnerverzugs, der Beweislast und ihre Behandlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Abnahmefiktion eine weit zurückreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und zeigt dem Unternehmer auf, wie er sich verhalten kann, wenn der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert. Ihr praktischer Erfolg ist hingegen eher gering, da der Unternehmer weiter die Beweislast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen trägt und damit nicht besser gestellt ist, als vor der Einführung des Tatbestands. Eine Modifikation der Vorschrift, insbesondere eine Überdenkung der Beweislastverteilung, ist notwendig.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Abnahme im Werkvertragsrecht im Allgemeinen Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, besonders bezüglich § 640 Abs. l S. 3 BGB Geschichtliche Entwicklung Verhältnis Abnahme und Fälligkeit Vergütung Herbeiführung Abnahmewirkungen bei verweigerter Abnahme vor § 640 Abs. l S. 3 BGB Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen und abweichende Regelungen von § 640 Abs. l S. 3 BGB Rechtliche Einordnung und Konstruktion von § 640 Abs. l S. 3 BGB Folgen.