
Inhaltsverzeichnis
Besprechung vom 22.11.2024
Alles eine Frage des Todeszeitpunkts
Was folgt aus vorgestanzten Konzepten des guten Sterbens? Karlheinz Muscheler versucht sich an einer juristischen Thanatologie
"Der Tod löst alle Probleme", soll Josef Stalin einmal gesagt haben. Ob der Satz ihm tatsächlich zuzuschreiben ist, weiß man nicht. Zum Zynismus des Sowjetdiktators hätte er gepasst. Schon intuitiv ist das Diktum falsch. Bedürfte es einer Widerlegung, Karlheinz Muscheler hätte sie erbracht.
Muscheler ist emeritierter Zivilrechtslehrer der Universität Bochum. Vor allem auf den Gebieten des Stiftungs-, Familien- und Erbrechts hat er sich einen Namen gemacht. Für einen Vertreter dieser Rechtsgebiete liegt es nahe, dass er sich mit dem Tod beschäftigt. So wie die Geburt oder das Eingehen einer Ehe begründet oder verändert auch der Exitus einen juristischen Status. Damit löst er Folgen kreuz und quer durch die gesamte Rechtsordnung aus. Umso erstaunlicher ist es, dass das deutsche Recht bis heute keine Legaldefinition des Todes kennt.
Diesen Befund und viele andere Probleme, die der Tod eines Menschen nicht löst, sondern in Wahrheit auslöst, nimmt Muscheler zum Anlass, in einer voluminösen Monographie über "Das Recht des Todes" die Grundlegung eines neuen Rechtsgebietes zu versuchen, das er "juristische Thanatologie" nennt. Es soll eine Lehre vom Sterben und vom Tod sein, die alle Teildisziplinen der Jurisprudenz einbezieht: Strafrecht, Privatrecht und öffentliches Recht. Tatsächlich wagt er etwas, wofür es keine systematischen Vorarbeiten gibt.
Muscheler gliedert sein Unternehmen der Sache nach in vier gedankliche Abschnitte. Im ersten geht es um das "Recht gegen den Tod", wie es vor allem in den Tötungsdelikten des Strafrechts und in gewissen Grenzen im zivilen Schadenersatzrecht Ausdruck findet. Im zweiten wird das "Recht auf den Tod" verhandelt. Die zentralen Stichworte sind Suizid und Suizidassistenz. Es folgen Ausführungen zum "Recht des Todes", das heißt im Wesentlichen zur Bestimmung seines Zeitpunkts nach dem herrschenden medizinischen Hirntodkonzept. Den abschließenden und längsten Teil seines Werkes nennt Muscheler das "Recht der Toten". Hier befasst er sich mit den Rechtsverhältnissen an und um die Leiche sowie dem Bestattungs- und Friedhofszwang. Daran schließen sich umfangreiche Ausführungen zum postmortalen Persönlichkeitsrecht an und am Ende - unter der vielsagenden Überschrift "Die Enteignung der Toten" - Überlegungen zum Urheber-, Erb- und Erbschaftsteuerrecht.
Muschelers Grundanliegen einer Gesamtdarstellung des Todesrechts kann man begrüßen. Man darf auch seinen Mut zu einem solchen Unterfangen bewundern. Die Lektüre des Buches irritiert freilich auf weiten Strecken.
Es beginnt schon mit Muschelers soziologischen und philosophischen Gedanken in der Einleitung seines Werkes. Ob er darin zu Recht oder zu Unrecht beklagt, dass das Sterben und der Tod in der modernen Gesellschaft zu einer überwiegend privaten Angelegenheit unter "Domestizierung der Trauer" der Hinterbliebenen geworden sind, mag dahinstehen. Dass er die Sitten und Gebräuche der Vergangenheit mit liebevollen Angehörigen, Freunden und Nachbarn, die im von Kerzenlicht erleuchteten Sterbezimmer pietätvoll im Flüsterton miteinander sprechen, subkutan romantisch verklärt, mag man ihm auch noch nachsehen. Arg wird es allerdings, wo er den gegenwärtigen Tod unter ausdrücklichem Einschluss der Palliativ- und Hospizpflege pauschal und nahezu durchgehend bloß als das Ergebnis einer durch Medikalisierung, Institutionalisierung, Standardisierung, Serialisierung, Industrialisierung oder "vorgestanzte Konzepte des guten Sterbens" geprägten Praxis beschreibt. Genau diese grobe Diagnose wird nämlich zum Ausgangspunkt seiner normativen Folgerungen. Das legt schon früh die Vermutung nach einem eindeutigen erkenntnisleitenden Interesse nahe: Es geht weniger um eine differenzierte Kritik am bestehenden Recht als um eine Generalabrechnung quer durch das juristische Beet.
Zum ersten Rundumschlag holt Muscheler bei den Tötungsverboten des Strafrechts aus. Zweifellos gibt es berechtigte Kritik an ihrer Struktur und ihrer Anwendung in der gerichtlichen Praxis. Vor allem die einseitige Fixierung des Strafrechts auf den Täter und die damit verbundene Vernachlässigung der Interessen des Opfers und seiner Angehörigen werden mit Recht beklagt. Nach oft langwierigen Verfahren ausgesprochene Strafen werden überdies nicht selten als zu mild empfunden. Ob und inwieweit die von Muscheler diagnostizierten "resignativen Selbstzweifel des Strafrechts" den Schutz des Lebens hierzulande, wie er meint, tatsächlich bereits gefährden, mag als offene Frage im Raum stehen bleiben. Einer ernsthaften Debatte über seine Thesen - etwa mit Strafrechtswissenschaftlern und -praktikern - hat er indes den Riegel vorgeschoben. Als Fazit seiner Ausführungen stellt er nämlich nach über fünfzig Seiten fest: "Das zeitgenössische Strafrecht ist kein Rechtsgebiet, es ist eine Krankheit, und zwar die Krankheit, für deren Heilung es sich hält. Ändern wird sich daran so schnell nichts." Was gibt es da noch zu diskutieren?
So schwach wie für Muscheler die Antwort auf ungewolltes Töten ausfällt, so wenig sieht er umgekehrt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gewährleistet. Die Strafbarkeit der aktiven Tötung auf Verlangen in § 216 StGB hält er vor dem Hintergrund der 2020 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Straffreiheit der gewerbsmäßigen Beihilfe zum Suizid für einen Verstoß gegen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Damit ist sie für ihn - bloße Teilnahme hin, aktive Täterschaft her - verfassungswidrig. Das ist eine These, auf deren Richtigkeit sich besser niemand verlassen sollte.
Muscheler geht freilich selbstbewusst so weit, dass er auch in Fällen, in denen ein Patient nicht mehr in der Lage ist, einen Sterbewunsch zu äußern, aktive Sterbehilfe zulassen will. Voraussetzung sei nur, dass ein entsprechender Wille "vermutet" werden könne. Über die praktische Art, wie diese Vermutung festgestellt werden soll, schweigt er füglich. Dafür gibt er zu Protokoll, dass die Möglichkeit aktiver Sterbehilfe den Vorteil habe, dass niemand verleitet werde, zu früh zum Mittel der Selbsttötung zu greifen. Tatsächlich komme ihr gar "suizidpräventive Wirkung" zu, weil niemand mehr befürchten müsse, "zu spät zu kommen". Vor dem Hintergrund seiner "Vermutungsregel" ist das ein beinahe diabolisches Argument.
Sprengstoff bieten Muschelers Ausführungen zum Todeszeitpunkt. Ausschlaggebend hierfür ist heute nach akzeptierter medizinischer Praxis der irreversible Ausfall aller Hirnfunktionen. Gegenüber dem traditionellen Herz-Kreislauf-Versagen kann das den Todeszeitpunkt vorverlegen, denn ein hirntoter Körper kann noch einen Kreislauf haben und somit vordergründig noch leben - gegebenenfalls an der Herz-Lungen-Maschine. Damit wird eine Organtransplantation möglich, die in Deutschland derzeit nur vor dem Herz-Kreislauf-Tod zulässig ist.
Ein Hirntoter, der noch eine Herzfrequenz hat, ist für Muscheler allerdings nur ein Sterbender. Er stirbt nicht vor einer Organentnahme, sondern durch sie. Als Jurist kann er das offenbar beurteilen. Wörtlich schreibt er: "Was man pathetisch als unabdingbare Voraussetzung der Organentnahme postuliert, führt man durch sie herbei, der zuvor mehr behauptete als erwiesene Tod wird durch sie erst Realität: Transplantation tötet." Selbst eine Einwilligung des hirntoten Spenders will er offenbar nicht gelten lassen, solange die aktive Sterbehilfe vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anerkannt wird. Die Garnitur dieser Thesen mit Hinweisen auf das Machtmonopol der Medizin und die Ressourcenprobleme der Krankenhauswirtschaft im Hinblick auf Betten und Organe nimmt im Kontext etlicher anderer Allusionen des Gesamtwerks fast verschwörungstheoretische Züge an.
Postmortal ist vor allem das Bestattungsrecht ein Dorn in Muschelers Augen. Alle Regelungen, mit denen es seines Erachtens verhindert, dass der Wille eines Verstorbenen durchgesetzt wird, sind für ihn - selbstverständlich - verfassungswidrig. Das betrifft sowohl den Friedhofs- als auch den Sarg- und Urnenzwang, dessen Verteidigung für ihn wie die Forderung nach "Wiedereinführung einer Staatsreligion" gleichkommt. Für ihn ist jedermann zuzubilligen, sich etwa auf eigenem Grund und Boden beisetzen oder verstreuen zu lassen. Nachbarn müssen es also hinnehmen, wenn hinter der Brombeerhecke zur nächsten Hausnummer ganze Familien vergraben werden. Auch für die Zulässigkeit der Diamantenpressung aus Totenasche plädiert Muscheler. Nicht zuletzt im Falle eines Umzugs der Hinterbliebenen hält er sie für vorteilhaft. Schließlich erspart sie Aufwendungen für Grabpflege oder Umbettungen.
Gewiss ist es diskutabel, die filigranen Verästelungen des deutschen Friedhofsrechts mit seinen teils detailversessenen Regelungen über Grabeinfassungen und Blumenschmuck zu kritisieren. Nicht wirklich diskutabel ist jedoch die Art, wie Muscheler es tut, nämlich durch die auch sonst in seinem Buch durchgängige Verabsolutierung von behaupteten Grundrechtspositionen Toter unter Verzicht auf die Herstellung von Konkordanz mit denen Lebender. Wenn er das Bestattungsrecht zum Anlass nimmt, die These aufzustellen, "dass das öffentliche Recht dort anfängt, wo das Recht aufhört, dem Menschen zu dienen", und es schlimm sei, in einem Land ohne Ordnung zu leben, noch schlimmer aber in einem Land mit zu viel Ordnung, verabschiedet er sich aus der ernst zu nehmenden wissenschaftlichen Debatte. Kaum milder fällt das Urteil über den Rest des Buches aus. Nichts hat vor dem Autor Bestand. Da ist ein juristischer Zornbürger unterwegs. Aber immerhin: Stalin hat er widerlegt. PETER RAWERT
Karlheinz Muscheler: "Das Recht des Todes". Grundlegung einer juristischen Thanatologie.
Duncker & Humblot, Berlin 2024. 617 S., geb.
Alle Rechte vorbehalten. © Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt am Main.Es wurden noch keine Bewertungen abgegeben. Schreiben Sie die erste Bewertung zu "Das Recht des Todes" und helfen Sie damit anderen bei der Kaufentscheidung.