Unter bestimmten Voraussetzungen können Umstrukturierungen eines Unternehmens unter Einsatz einer SE rechtsmissbräuchlich und deswegen verboten nach
43 SEBG sein. Die Autorin interpretiert die Rechtsfolgen der Vorschrift unter Berücksichtigung des Unionsrechts und identifiziert Maßnahmen, die gegen das Missbrauchsverbot verstoßen können.
Mit Einführung der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Jahr 2004 eröffneten sich Gesellschaften deutscher Rechtsform neue Möglichkeiten, die unternehmerische Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu vermeiden oder sogar abzuschaffen.
43 SEBG verbietet ein solches Verhalten, wenn es missbräuchlich ist. Die Autorin interpretiert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift unter Berücksichtigung des Unionsrechts und identifiziert Umstrukturierungsmaßnahmen unter Einsatz einer SE, die gegen das Missbrauchsverbot verstoßen können.
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