Die Arbeit führt eine Analyse der Schadensberechnungsmethode der Lizenzanalogie aus der Perspektive des deutschen und türkischen Immaterialgüterrechts durch. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist im türkischen Urheberrecht die Zuerkennung des Dreifachen der angemessenen Lizenzgebühr als Privatstrafe anerkannt. Mit Blick auf das türkische Recht wird deswegen untersucht, ob man bei der pauschalen Festlegung des Schadens einen angemessenen Standard hinsichtlich der Lizenzanalogie finden kann.
Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten hat der Verletzte im Rahmen des Schadensersatzes sowohl im deutschen als auch im türkischen Recht die freie Wahl alternativ zur konkreten Schadensberechnung die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Berechnung nach der Lizenzanalogie geltend zu machen. Wählt der Verletzte den Weg der Lizenzanalogie, so hat er zum einen den Vorteil, dass die sonst bestehenden erheblichen Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich seines Schadens entfallen. Zum anderen lässt sich die angemessene Lizenzgebühr in vielen Fällen wesentlich leichter berechnen. Die Arbeit widmet sich der Frage, ob die angemessene Lizenzgebühr potenzielle Verletzer abschrecken und den entstandenen Schaden bei allen Immaterialgüterrechtsverletzungen ausgleichen kann. Im Anschluss wird ein Versuch unternommen, dem Geschädigten je nach Einzelfall das Einfache bis zum Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr als Schadenersatz zu gewähren, sofern ein mindestens grob fahrlässiges Handeln des Verletzers vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen
Internationaler Rechtsrahmen Europarechtliche Vorgaben Prinzipien des Schadensrechts
2. Lizenzanalogie im deutschen Immaterialgüterrecht
Überblick zur dreifachen Schadensberechnung Lizenzanalogie Doppelte Lizenzgebühr
3. Lizenzanalogie im türkischen Immaterialgüterrecht
Die dreifache Lizenzgebühr im türkischen Urheberrecht Lizenzanalogie im türkischen gewerblichen Rechtsschutz
4. Rechtsvergleich und Regelungsvorschlag
Rechtsvergleichende Betrachtung Regelungsvorschlag: Betrag bis zur Höhe der doppelten Lizenzgebühr