Der Begriff der Insiderinformation nach Art. 7 MAR ist zentral für das Marktmissbrauchsrecht. Handelsinformationen bilden dabei eine eigenständige, bislang wenig beachtete Kategorie. Thomas Gauweiler analysiert ihre rechtlichen Konturen und ordnet sie rechtsökonomisch in die Kapitalmarktpraxis ein.
For European market abuse law, the concept of inside information pursuant to Art. 7 MAR is central. Alongside the well-known category of value-related information, so-called trading information constitutes a distinct case of application. Despite its far-reaching economic significance, trading information and its characteristics have received comparatively little attention in legal discourse. The reasons are manifold. First, the statutory criteria appear largely similar. Moreover, Art. 7(1)(d) MAR is predominantly understood as a mere illustrative example. In addition, the source of the arbitrage potential inherent in trading information is legally more difficult to capture than that of value-related information. Finally, the techniques allegedly suitable for exploiting trading information remain largely unknown to the broader capital market public. Thomas Gauweiler contributes to enhancing the applicability of the (legal) concept of trading information under Art. 7(1)(d) MAR by embedding it, from a perspective of law and economics, within the complex landscape of capital markets. Für das europäische Marktmissbrauchsrecht ist der Begriff der Insiderinformation gem. Art. 7 MAR zentral. Neben den prominenten Wertinformationen stellen die sog. Handelsinformationen einen eigenständigen Anwendungsfall dar. Handelsinformationen und ihre Merkmale spielen in der juristischen Auseinandersetzung indes trotz ihrer weitreichenden ökonomischen Dimension eine vergleichsweise geringe Rolle. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen scheinen die gesetzlich normierten Merkmale einander sehr ähnlich. Darüber hinaus wird Art. 7 Abs. 1 lit. d) MAR überwiegend als ein Regelbeispiel begriffen. Im Übrigen ist der Ursprung des Arbitragepotentials von Handelsinformationen rechtlich schwerer zu fassen als der von Wertinformationen. Schließlich sind die vermeintlichen Techniken, die geeignet sind Handelsinformationen auszubeuten, der breiten Kapitalmarktöffentlichkeit weitgehend unbekannt. Thomas Gauweiler leistet einen Beitrag zur Subsumtionsfähigkeit des (Rechts-)Begriffs der Handelsinformation, indem er diesen rechtsökonomisch in die komplexe Kapitalmarktlandschaft einordnet.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
A. Einleitung
B. Gang der Untersuchung
Kapitel 1 Strukturelemente europäischer Kapitalmärkte - Regulierung zwischen fiktiver Effizienz und realer Ineffizienz
A. Aspekte der Marktmikrostruktur
B. Funktionsfähigkeit der Märkte und ihre Kriterien
Kapitel 2 Von Wert- zu Handelsinformationen - Eine bestandsaufnehmende Zusammenschau der Voraussetzungen
A. Gleichlauf der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) und d) MAR
B. Das differenzierende Kriterium der Kurserheblichkeit: Zwischen Fundamentalwertrelevanz und -irrelevanz
C. Anwendbarkeit der Rechtsfolgenvorschriften
D. Erste Ableitungen aus der Bestandsaufnahme
E. Zwischenergebnis
Kapitel 3 Fundamentalwertanalyse des verständigen Anlegers
A. Normzweckadäquate Modellwahl
B. Die wertbildenden Faktoren in der Modellwelt des MAR-Verordnungsgebers
C. Zusammenführung und Einordnung der Erkenntnisse
D. Zwischenergebnis
Kapitel 4 Kontrastierung der Handelsinformation
A. Analyse der Erscheinungsformen
B. Fortentwicklung der Kursrelevanzprüfung im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 lit. d) MAR
C. Ableitung der maßgeblichen (Handels-)Informationsgegenstände
D. Hybride Informationen
E. Fazit
Kapitel 5 Konsequenzen für Insider im Umgang mit Handelsinformationen
A. Unbegrenzter Täterkreis und anknüpfende Vermutungsregeln
B. Offenlegungsverbot
C. Handelsverbot
D. Empfehlungs- und Verleitungsverbot
E. Verbot der Nutzung von Empfehlungen und Verleitungen
F. Zusammenfassung
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse