Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universitä t Dü sseldorf (Lehrstuhl fü r Bü rgerliches Recht), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Ziel, die Innovations- und Leistungsfä higkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems zu stä rken und die Wettbewerbsfä higkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich zu sichern, legte die Bundesregierung am 31. August 2001 einen Gesetzentwurf zur Reform des geltenden Hochschulrechts vor. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfes trat am 23. Februar 2002 das Fü nfte Gesetz zur Ä nderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄ ndG) in Kraft. Die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beinhaltet neben der Neuordnung der (stä rker leistungsorientierten) Professorenbesoldung und der Einfü hrung der Juniorprofessur (§ § 47 f. HRG) die vollstä ndige Neufassung der § § 57a ff. HRG, welche die Befristung von Arbeitsverträ gen im Hochschulbereich regeln. Die neu gestalteten Zeitvertragsregeln reformieren und ersetzen die durch das Gesetz ü ber befristete Arbeitsverträ ge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. 6. 1985 (HFVG) damals neu eingefü gten - § § 57a ff. HRG a. F.
Die Gesetzesä nderung soll sowohl eine konzentrierte, ü bersichtliche Fö rderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in einem angemessenen Zeitrahmen als auch ein innovatives und leistungsstarkes Wissenschafts- und Forschungssystem ermö glichen. Letzteres soll insbesondere durch den Systemwechsel von der sachgrundgebundenen Befristung hin zur personenbezogenen Sonderbefristung erreicht werden, wodurch der stä ndige Zustrom junger Wissenschaftler und neuer Ideen gewä hrleistet ist. Denn erst der Wegfall der schwierigen Sachgrundprü fung und die Modifikation des strengen Zitiergebots ermö glichen, dass im Gegensatz zum bisherigen Recht die Sonderbefristung nach Maß gabe des Hochschulrahmengesetzes gegenü ber allgemeinem Befristungsrecht eine erleichterte Befristungspraxis darstellt, welche zur Sicherung einer stetigen Personalfluktuation notwendig ist.