Art. 115 GG zieht der Kreditaufnahme sowohl formelle wie auch materielle Schranken. Probleme ergeben sich, konfrontiert man die Vorschrift mit "innovativen" Finanzierungsformen staatlicher Tätigkeit wie Leasing- oder Gebührenmodellen. Attraktivität erhalten die alternativen Finanzierungsmodelle vor allem dadurch, dass sie die staatliche Nettoneuverschuldung nicht berühren, obwohl auch beispielsweise beim Leasing staatlich genutzter Gebäude künftige Haushaltsjahre über die Leasingraten vorbelastet werden. Art. 115 GG ist auf diese Finanzierungsformen nicht zugeschnitten - der finanzverfassungsrechtliche Kreditbegriff verschließt sich einer wirtschaftlichen Interpretation. Eine Schranke alternativer Finanzierung findet man jedoch im Institut der Verpflichtungsermächtigungen.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Überblick über die alternativen Finanzierungmethoden und ihre Wirkungsweise Alternative Finanzierung als «Kredit» im Sinne des Art. 115 GG Möglichkeit einer wirtschaftlichen Interpretation des Art. 115 GG Schutz der offenen Flanke des Art. 115 GG über das Institut der Verpflichtungsermächtigungen.