Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, 0, Universitä t Paderborn, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Urteil Ü berseering des EuGH muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als auslä ndische Gesellschaft nach dem Recht ihres Grü ndungsstaates anerkannt werden. Eine auslä ndische Gesellschaft kann in Deutschland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen grü nden und ü ber diese hier gewerblich tä tig sein. O. g. Urteil hat diesen eine Niederlassungsfreiheit zugesprochen, folglich werden sie in Deutschland als Gesellschaften auslä ndischen Rechts anerkannt; dieser Anerkennung stand bisher die Sitztheorie im Wege.
Diese Hausarbeit soll zunä chst die polnische Gesellschaftsform darstellen, bei der es wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbegrenzung gibt. Es wird aufgezeigt, wie eine solche Gesellschaft gegrü ndet wird, wie ihre Finanz- und Organisationsverfassung geregelt ist und die Stellung ihrer Gesellschafter erlä utert. Ferner wird darauf eingegangen, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt und somit in Deutschland tä tig werden kann. Die polnische Gesellschaftsform, die mit der deutschen GmbH sehr viele Gemeinsamkeiten aufweist, ist die so genannte Spó lka z ograniczona odpowiedzialnoscia", welche mit sp. z o. o. abgekü rzt wird und ü bersetzt Gesellschaft mit beschrä nkter Haftung bedeutet. Diesen Zusatz muss die Firma der GmbH auch enthalten. Die gesetzlichen Normen ü ber die polnische GmbH sind im polnischen Gesetzbuch ü ber die Handelsgesellschaften (HGG) zu finden. Das neue HGG ist seit dem 01. 01. 2001 in Kraft getreten und lö ste das HGG vom 27. 06. 1934 ab. Ziel der Novellierung war die Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europä ischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund orientierte sich der neue Gesetzestext am niederlä ndischen, belgischen, deutschen und amerikanischen Rechtssystem.
Genauso wie im deutschen GmbHG liefert das polnische Recht keine Definition der GmbH. Im HGG wird die GmbH lediglich als eine Kapitalgesellschaft definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HGG). Gemä ß Art. 151 Abs. 1 kann sie von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulä ssigen Zweck gegrü ndet werden. Die Gesellschafter haften nicht fü r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 4). Ihre wichtigste Eigenschaft ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermö gen begrenzt ist. Bei der eingetragenen GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.