Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Unternehmensfü hrung, Management, Organisation, Note: ohne, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Internationale Wirtschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Die letzten Jahre waren zunehmend durch Unternehmensfusionen, -kä ufe und Unternehmensumwandlungen geprä gt. Einige Beispiele sind die Fusion von Daimler-Benz mit der Chrysler Corp. , von Hoechst mit Rhone-Poulenc sowie die Ü bernahme von Bankers Trust durch die Deutsche Bank.
Trotz all der Euphorie die durch solche Mergers & Acquisitions-Transaktionen entsteht, bleibt eine Akquisition nicht ohne Risiko. Erhebliche Misserfolge im Rahmen einer Unternehmensü bernahme kö nnen die Folge sein, wobei Misserfolge nicht zwangslä ufig ein formales Scheitern bedeuten, sondern vielmehr, dass die erwü nschten Ziele, wie Synergiepotenziale, Marktdurchdringung etc. , gar nicht oder nur ungenü gend erfü llt werden.
Fü r solche Misserfolge sind in erster Linie folgende Punkte verantwortlich:
1. Ü berbewertung von mö glichen Synergieeffekten
2. Ungleiche Strategien der fusionierenden Unternehmen
3. Mangelhafte Integration des zu akquirierenden Objektes in den Unternehmensverband des Akquisiteurs
4. Unzureichende Innovationskraft des zu ü bernehmenden Unternehmens
Die meisten der fü r einen drohenden Misserfolg auserwä hlten Grü nde lassen sich durch eine bewusste, systematische, professionelle Untersuchung der Unternehmenschancen und Risiken minimieren.
Dieser Prozess der Prü fung wird Due Diligence genannt.
Der Begriff "Due Diligence" hat seinen Ursprung im angloamerikanischen Rechtswesen, insbesondere in den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der USA, den sogenannten securities laws. Bei den securities laws handelt es sich um einen bundesrechtlichen Normenkomplex zur Information und zum Schutz von Anlegern und der Ö ffentlichkeit. Mehr als im deutschen Recht gilt dort die Maxime des "caveat emptor", d. h. der Kä ufer hat die Sache vor Abschluss des Kaufvertrages grü ndlich zu prü fen, da der Verkä ufer grundsä tzlich nicht fü r Mä ngel der Sache haftet. Es bedarf einer Ausarbeitung spezieller Gewä hrleistungsvereinbarungen fü r jeden einzelnen Fall.
Auch in Deutschland werden zunehmend Garantieklauseln in Verträ ge eingearbeitet, um die Haftung des Unternehmensverkä ufers zu regeln. Allerdings geht das deutsche Recht nicht grundsä tzlich von einer Pflicht des Kä ufers zur Prü fung des Vertragsgegenstandes aus.