
Anhand von drei Beispielen spürt Patrick Hilbert den religiösen Metaphern im Verwaltungsrecht nach, untersucht, ob ihre Verwendung methodisch zulässig ist und welche Funktionen (religiöse) Metaphern in der juristischen Dogmatik erfüllen können.
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Besprechung vom 22.10.2025
Ein Hauch Weihrauch
Patrick Hilbert über Wunder im Recht
Tretet ein, auch hier wohnen Götter! Was der am Herd stehende Heraklit einst zögernden Besuchern zugerufen haben soll, ließe sich leicht auf das Verwaltungsrecht übertragen: Was wirkt weniger auf Wunder angelegt als das zu Verfahrensabläufen geronnene Regelwerk einer Behörde? Dass der Eindruck trügt, belegt Patrick Hilbert in seiner Münsteraner Antrittsvorlesung, die nun unter dem Titel "Wunder im Verwaltungsrecht. Funktionen religiöser Metaphern in der Rechtsdogmatik" bei Duncker & Humblot im Druck erschienen ist. Wandlung, Heilung, Auferstehung - diese Dreifaltigkeit verwaltungsrechtlicher Figuren bewirkt fürwahr Unglaubliches: Ansprüche nehmen Formen an, von denen ihr Wortlaut nichts weiß. Fehler, die einen Verwaltungsakt zu Fall bringen, erweisen sich im Nachhinein als unschädlich. Andere Akte leben, amtlich aus der Welt geschafft, unvermutet auf - man braucht kein Staatsexamen, um ins Zweifeln zu kommen, ob da alles mit rechten Dingen zugeht.
Tut es auch nicht, meinte Hans Kelsen. Hilbert zitiert den berühmten Rechtspositivisten mit der These, dass juristische Argumente in dem Maß ihren Eigenstand verlieren, in dem sie sich an theologische Gebilde anlehnen. Besonderen Anstoß habe Kelsen an der seinerzeit verbreiteten Auffassung genommen, ein Staatsakt müsse, um wirksam zu sein, nicht auf dem Boden des geltenden Rechts stehen: Für den Verfasser der "Reinen Rechtslehre" war ein solches "Rechtswunder" ein Ding der Unmöglichkeit, erklärbar nur durch politisches Kalkül. Nicht, dass Kelsen religiöse Metaphern schlechthin verteufelt hätte, aber er schaute doch doppelt und dreifach hin bei geistigen Operationen dieser Art.
Auch Hilbert ist durchaus kein Bilderstürmer. Überzeugt von der Unhintergehbarkeit von Sprachbildern, gilt sein Augenmerk mehr ihrem Warum: Wie kommt es, dass das Verwaltungsrecht da und dort auf überweltliche Bestände setzt? Es ist ein Lehrstück in angewandter Metaphorologie, was Hilbert an Hans Blumenbergs langjähriger Wirkungsstätte durchspielt: Geistliche Lehnwörter, so sein Befund, dienen mal als Vorstufe zu einer dogmatischen Begründung und mal als deren Platzhalter. Vor allem aber empfehlen sie sich als strategisches Stilmittel - spenden sie doch "einen Hauch von Weihrauch aus einer anderen Welt" (wie Hilbert im Rückgriff auf den Mediävisten Ernst Kantorowicz formuliert).
Womit wir bei der Wandlung wären: An Beispielen aus dem Kommunal- und Luftreinhalterecht erläutert Hilbert, wie dort Ansprüche neuen Inhalts über den Wortlaut hinaus entstünden. Umso erstaunlicher, dass sich die dogmatische Herleitung in der bloßen Behauptung erschöpfe und obendrauf "nicht nur ganz herrschende Meinung, sondern - soweit ersichtlich - unbestritten" sei! Dieselbe Suggestivkraft dürfte der Heilung und dem Wiederaufleben über manche Klippe und Lücke hinweghelfen.
Wohl nicht ganz zufällig sind denn auch alle drei Figuren in weiten Teilen wissenschaftliche Konstrukte. Wie prekär nämlich die Trennung von gesetztem und gelehrtem Recht gerade im Allgemeinen Verwaltungsrecht ist, hat Hilbert in seiner Dissertation gezeigt. Liegt da nicht die Vermutung nahe, dass sich die Neigung des Fachs zu Wundermetaphern just "aus der Verlegenheit seiner theoretischen Situation heraus" (Blumenberg) erklärt? So gesehen wären Wandlung, Heilung und Wiederaufleben sprechende Verlegenheitsvokabeln des Verwaltungsrechts - das seit je einen guten Draht zum juristischen Begriffshimmel unterhält.
Das Verhältnis der Disziplin zu ihrem Kanon brachte ein Kollege Hilberts auf die süffisante Formel: "Heilige Texte liest man nicht. Heilige Texte verehrt man." Daran hält sich Hilbert glücklicherweise nicht. Der Verwaltungs-, Umwelt- und Europarechtler schlägt noch aus Altbeständen Funken, zweifelt mit Gewinn an Stellen weiter, wo sich alle einig sind, und trifft zu alledem einen schlanken Ton.
Wenn es eine Krux gibt an dieser erhellenden Begriffsarchäologie, ist es das thesengerecht abgesteckte Wortfeld: Verweist das Verwaltungsrecht hier wirklich auf die Bibel? Bedienten sich die Bricoleure des Staatsrechts nicht eher bei ihren Kollegen aus der Zivilistik, wo die Wandlung als römischrechtliches Erbstück von langer Hand vorgebildet war? Oder schöpften aus dem führenden Lehrbuch zum Pandektenrecht, das der "Heilung der Ungültigkeit" einen eigenen Abschnitt widmet? Oder aus Eugen Hubers Obligationenrecht, das bis in unsere Tage bei rückgängig gemachter Konfusion anordnet: "So lebt die Forderung wieder auf"? Und schließlich: Ist es von diesem Wiederaufleben nicht noch ein ganzes Stück bis zur Auferstehung oder Wiedererweckung (zumal die romanischen Fassungen von "renaît" beziehungsweise "rinasce" sprechen)?
Vor lauter "Finderglück", so schrieb der Komparatist Winfried Menninghaus der Celan-Philologie ins Stammbuch, können alternative Erklärungen aus dem Blick geraten - ein Fragezeichen, das auch über Hilberts dichter Studie schwebt, ohne ins Gewicht zu fallen. Grabungen nach tieferem Wortsinn fördern nun einmal keine Eindeutigkeiten zutage. DOMINIK KAWA
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