Im geltenden Recht bilden unmittelbare und mittelbare Vertretung einen Gegensatz, den Siegmund Schlossmann durch ein einheitliches Vertretungsinstitut aufhob. Die Autorin veranschaulicht seine vergessene Lehre und bestätigt sie insoweit, als der Wissensstand des mittelbar Vertretenen die Wirkungen des Ausführungsgeschäftes analog
166 Abs. 2 BGB beeinflusst.
Die Autorin veranschaulicht Siegmund Schlossmanns Vertretungslehre umfassend an Beispielsfällen. Im geltenden Recht bilden die Rechtsinstitute der unmittelbaren und mittelbaren Stellvertretung einen Gegensatz, den Rechtsprechung und herrschende Lehre mit Billigkeitserwägungen unter anderem im Rahmen der Drittschadensliquidation aushebeln. Schlossmann wollte diese Gegensätzlichkeit aufheben und entwickelte ein einheitliches Vertretungsinstitut, das in Vergessenheit geraten ist. Die Autorin beweist, dass der Wissensstand des mittelbar Vertretenen die Wirkungen des Ausführungsgeschäftes analog
166 Abs. 2 BGB beeinflusst. Hierdurch wird Schlossmanns Lehre zumindest teilweise bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Trennungsdogma bei mittelbarer Vertretung allgemeiner Vertretungstatbestand Handeln für fremde Rechnung Einwirkung der Vertretungstendenz auf Ausführungsgeschäft Kennen und Kennenmüssen analog § 166 Abs. 2 BGB Anträge Jacubezkys Ming-Vasen-Fall des RG Willensmängel nach BGHZ 51, 141 ff.