Die Ordnung in Gerichtsgebäuden wird, wenn nötig, dadurch aufrechterhalten, daß man Personen hinausweist oder ihnen den Zutritt verwehrt. Als Rechtsgrundlage für derartige Maßnahmen kommen neben den sitzungspolizeilichen Vorschriften eine Reihe nicht normierter Institute in Betracht. Das Verhältnis dieser Ordnungsmittel zum Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist Gegenstand der Arbeit. Der Autor versucht hier eine Zusammenführung und verwendet dabei einen durchgehend funktionalistischen Ansatz.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Hausrecht und Hausfriedensbuch Ordnungsgewalt Anstaltsgewalt Sitzungspolizei und Hausfriedensbruch.