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Wikipedia-Enzyklopädie). Der Schluss argumentum a minori ad maius
kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren
auf das Größere: In einer engergefassten Regelanordnung (typischerweise
eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten. Der
umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiori ad minus
ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den
beiden Schlüssen üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des
argumentum a maiori ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich
größer. Es handelt sich um Anwendungsfälle des Erst-Recht-Schlusses,
auch argumentum a fortiori genannt.