Gemäß Lausanner Vertrag hat sich die Türkei verpflichtet, Minderheitenrechte für nichtnationale Gemeinschaften anzuerkennen. Die beiden verfassungsgemäßen Grundsätze der Republik, der Nationalismus und der Laizismus, sind jedoch mit dem Lausanner Vertrag nicht vereinbar.
According to the Treaty of Lausanne, Turkey committed itself to recognising minority rights for non-national peoples. The two basic constitutional principles of the republic - nationalism and laicism - are, however, not compatible with the treaty. Der Lausanner Vertrag aus dem Jahr 1923 enthält einen Katalog an Minderheitenrechten, zu denen sich die Türkei verpflichtet hat. Der Katalog kann sich mit den heutigen Standards für Minderheitenrechte messen lassen. Er enthält Rechte auf eigene Existenz, Religion und Sprache. Durch die Ratifizierung des Lausanner Vertrages seitens der Türkei sind die dort enthaltenen Rechte für nichtnationale Gemeinschaften nationales Recht und haben mindestens den Rang von Gesetzen. David Jacob stellt jedoch fest, dass die beiden verfassungsgemäßen Grundsätze der Republik, der Nationalismus und der Laizismus, im Spannungsverhältnis zu den Minderheitenrechten des Lausanner Vertrages stehen. Das Nationalismusprinzip definiert die türkische Nation ethnisch als sunnitische und türkischsprachige Gemeinschaft, das Laizismusprinzip verfolgt das Ziel, den sunnitischen Islam zu kontrollieren und zu fördern. Mit diesen verfassungsmäßigen Merkmalen der Republik sind die verbrieften Rechte des Lausanner Vertrages nicht vereinbar.