Der sachgerechte und ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gewerbe- und Industriebetrieben, aber auch in Haushaltungen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des aktiven Umweltschutzes. Dem Wasser kommt dabei eine wesent liche Schlüsselposition auf dem langen Weg der Produktentstehung iiber Nutzung und Anwendung bis zur Beseitigung zu, da grundsätzlich jeder wassergefährdende Stoff bzw. jedes Produkt letztlich in den Wasserkreislauf gelangen kann. Die Vielzahl und das Ausmaß der 01- und Giftunfälle belegt mit Nachdruck, dass das "Vorsorgeprinzip" als Grundsatz eines wirkungsvollen Gewässerschutzes noch mehr in den Vordergrund geriückt werden muss. Über das Wasserrecht hinaus tragen viele andere Gesetze durch Aufnahme umweltrelevanter Regelungen, wie z. B. das Abfallbeseitigungsgesetz, Altolgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Waschmittelgesetz, zum Gewässerschutz bei. Mit der 4. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz im Jahre 1976 hat der Bundesgesetz geber in den Par. 19 g-k das Lagern, Abfiillen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und in dem Par. 191 die Zulassung von Fachbetrieben speziell geregelt. Die für diesen Bereich aufgenommene allgemeine SorgfaltspfIicht lässt sich an folgenden Schwerpunkten festschreiben: - Anlagen zum Lagern und Abfüllen müssen so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Par. 19 g Abs. 1 WHG). - Anlagen zum Umschlagen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewiisser vor Verunreinigungen oder sonstiger nachteiliger Veriinderung ihrer Eigenschaft erreicht wird (Par. 19 g Abs. 2 WHG).
Inhaltsverzeichnis
1 Wasserrechtliche Bestimmungen. - 1. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WHG). - 1. 2 Landeswassergesetze. - 2 Verordnung über Anlagen für wassergefährdende Stoffe. - 2. 1 Ausführungsbestimmungen. - 2. 2 Erläuterungen zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. - 3 Katalog wassergefährdender Stoffe. - 3. 1 Katalog wassergefährdender Stoffe. - 3. 2 Merkblatt für Anträge zur Einstufung wassergefährdender Stoffe i. S des § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG). - 3. 3 Erläuterungen zum Katalog wassergefährdender Stoffe. - 4 Zulassung von Fachbetrieben (NW). - 4. 1 Verordnung über die Zulassung von Fachbetrieben für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe mit Zuordnung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über die Zulassung von Fachbetrieben für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. - Empfehlungen an die betriebliche Ausstattung für die Zulassung von Fachbetrieben gemäß § 191 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Werkzeuge, Maschinen, Gerätschaften. - 4. 3 Erläuterungen zur Zulassung von Fachbetrieben. - 5 Öl- und Giftalarmrichtlinien (NW). - 5. 1 Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien). - 5. 2 01- und Giftunfälle Einschalten von Sachverständigen. - 5. 3 Erläuterungen zu den Öl- und Giftalarmrichtlinien. - 6 Gewerberechtliche Bestimmungen. - 6. 1 Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF). - 6. 2 Erteilung von Erlaubnissen nach §9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (NW). - 6. 3 Gebühren für die Prüfung von Anlagenzur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. - 6. 4 Gewerbeordnung (GewO). - 7 Bauordnungsrechtliche Bestimmungen (NW). - 7. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NW). - 7. 2 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung FeuVO). - 7. 3 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). - 8 Straf- und Ordnungsrechtliche Bestimmungen. - 8. 1 Strafgesetzbuch (StGB). - 8. 2 Vollzug des Abfallbeseitigungsgesetzes, immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (NW).