Als Gestaltungsrecht ist die Kündigung nach moderner zivilrechtlicher Dogmatik den Rechtsgeschäften zuzuordnen. Die Einordnung der Kündigung des römischen Rechts in diese Kategorie wird jedoch durch eine uneinheitliche Quellenlage erschwert, die sowohl auf eine rechtsgeschäftliche als auch eine bloß realaktliche Beendigung hindeuten. Am Beispiel der Rechtsverhältnisse der societas (Gesellschaft) und der locatio cunductio rei (Miete und Pacht) untersucht der Autor die Rechtsnatur der renuntiatio genannten Kündigung im Wandel der Zeit, wobei er neben Rechtsinstituten wie dem mandatum (Auftrag) und commodatum (Leihe) insbesondere auch die Ehe in eine vergleichende Betrachtung aufnimmt. Dabei stellt er den Zusammenhang mit den konzeptionellen Unterschieden zwischen der vorklassisch-wertenden und der klassisch-institutionellen Jurisprudenz her und bestätigt zugleich den neuerlichen Ansatz in der Forschung, im römischen Recht systematische Rechtsgeschäftslehren zu vermuten.
Als Gestaltungsrecht ist die K ndigung nach moderner zivilrechtlicher Dogmatik den Rechtsgesch ften zuzuordnen. Die Einordnung der K ndigung des r mischen Rechts in diese Kategorie wird jedoch durch eine uneinheitliche Quellenlage erschwert, die sowohl auf eine rechtsgesch ftliche als auch eine blo realaktliche Beendigung hindeuten. Am Beispiel der Rechtsverh ltnisse der societas (Gesellschaft) und der locatio cunductio rei (Miete und Pacht) untersucht der Autor die Rechtsnatur der renuntiatio genannten K ndigung im Wandel der Zeit, wobei er neben Rechtsinstituten wie dem mandatum (Auftrag) und commodatum (Leihe) insbesondere auch die Ehe in eine vergleichende Betrachtung aufnimmt. Dabei stellt er den Zusammenhang mit den konzeptionellen Unterschieden zwischen der vorklassisch-wertenden und der klassisch-institutionellen Jurisprudenz her und best tigt zugleich den neuerlichen Ansatz in der Forschung, im r mischen Recht systematische Rechtsgesch ftslehren zu vermuten.