Das Bundes-Klimaschutzgesetz verpflichtet die Träger öffentlicher Aufgaben, bei ihren Planungen und Entscheidungen Klimabelange zu berücksichtigen. Miriam Köhl stellt § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG in den Kontext weiterer klimaschützender Berücksichtigungsgebote und fragt, welchen Beitrag solche Regelungen zum Klimaschutz leisten können.
Following the entry into force of the Federal Climate Protection Act in 2019, the requirement to take account of Section 13 (1) sentence 1 KSG has attracted particular attention. However, consideration requirements with the protective direction of climate protection are not new in federal law. Miriam Köhl places Section 13 (1) sentence 1 KSG in the context of other climate-protecting consideration requirements and addresses the question of what climate-protecting consideration requirements can achieve for climate protection. In doing so, she first identifies the norm category of climate-protecting consideration requirements, before comparatively examining other consideration requirements from the area of environmental assessments and spatial planning in addition to Section 13 (1) sentence 1 KSG. Although the standards do not require strict consideration of climate issues, they can be of considerable importance as they integrate climate issues into all fields of action and force the administration to deal with the climate. Case law has already occasionally found violations of Section 13 (1) sentence 1 KSG. However, an evaluation of administrative court case law shows that the potential of the further climate protection consideration requirements in particular has not yet been exhausted. In addition to consistent implementation by the administration and courts, their effectiveness ultimately also depends on the trajectory of climatic change impacts. As more climate change impacts emerge, the importance of consideration requirements will likely become greater in the future. Nach Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Jahr 2019 hat das Berücksichtigungsgebot aus
13 Abs. 1 Satz 1 KSG besondere Aufmerksamkeit erlangt. Berücksichtigungsgebote mit der Schutzrichtung Klimaschutz sind jedoch keine Neuheit im einfachen Bundesrecht. Miriam Köhl stellt
13 Abs. 1 Satz 1 KSG in den Kontext weiterer klimaschützender Berücksichtigungsgebote und behandelt die Frage, was sie für den Klimaschutz leisten können. Dabei arbeitet sie zunächst die Normkategorie der klimaschützenden Berücksichtigungsgebote heraus, bevor neben
13 Abs. 1 Satz 1 KSG weitere Berücksichtigungsgebote aus dem Bereich der Umweltprüfungen und der räumlichen Gesamtplanung vergleichend untersucht werden. Obwohl die Normen keine strikte Beachtung der Klimabelange fordern, kann ihnen eine erhebliche Bedeutung zukommen, indem sie Klimabelange in sämtliche Handlungsfelder integrieren und die Verwaltung zwingen, sich mit Klimaschutz auseinanderzusetzen. In der Rechtsprechung wurden bereits vereinzelt Verstöße gegen
13 Abs. 1 Satz 1 KSG bejaht. Eine Auswertung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt jedoch, dass insbesondere die Potenziale der weiteren klimaschützenden Berücksichtigungsgebote noch nicht ausgeschöpft werden. Neben einer konsequenten Umsetzung durch Verwaltung und Gerichte hängt die Wirkungsweise der Berücksichtigungsgebote schließlich auch von der klimatischen Entwicklung selbst ab. Je weiter der Klimawandel voranschreitet, desto größere Bedeutung dürfte künftig auch den Berücksichtigungsgeboten zukommen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung und Gang der Untersuchung - Kapitel 1: Definitionsansätze und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands - Kapitel 2: Klimaschützende Berücksichtigungsgebote im einfachen Bundesrecht - Kapitel 3: Der Klimabegriff in den Berücksichtigungsgeboten - Kapitel 4: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Kapitel 5: Ausgestaltung der Berücksichtigung - Kapitel 6: Zum Umgang mit Verstößen gegen Berücksichtigungsgebote - Zusammenfassung, Bewertung und Ausblick