Gregor Thüsing bietet mit diesem Lehrbuch einen Gesamtüberblick über die Besonderheiten des Arbeitsrechts, wie es für kirchliche Arbeitgeber, die Diakonie und die Caritas gilt. Grundlagen, Kündigungsrecht, Mitarbeitervertretungsrecht und Europäische Vorgaben werden erörtert. Das Buch enthält einen Anhang mit den einschlägigen kirchlichen Gesetzen und der einschlägigen Rechtsprechung in Leitsätzen und Fundstellen.
In this textbook, Gregor Thüsing examines church labor law as it pertains to labor law and church employment law. Apart from the government, the churches are the biggest employer in Germany. This fact alone demonstrates how important labor law is for churches as well. In the Weimar Constitution as well as in the German Basic Law, the churches were given the right to self-determination, which also has an effect on the evaluation of the relationship to the people they employ: church employment relations are "their own affair" as defined by Article 137 III 1 of the Weimar Constitution. If the dismissal protection act, the collective bargaining act or the works council constitution act are to be applicable for all, it must be born in mind when evaluating whether or not the dismissal is justified, a strike is permitted or if and in what form worker participation in decision-making is possible that the relationship between the church and their employees is a special one. Gregor Thüsing explains the special nature of this relationship. Gregor Thüsing untersucht in diesem Lehrbuch das kirchliche Arbeitsrecht, die Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht.
Die Kirchen sind nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland. Schon diese Feststellung zeigt, welche Bedeutung dem Arbeitsrecht auch für die Kirchen zukommt. Denen ist mit Art. 137 WRV, Art. 140 GG ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen, das auch auf die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den durch sie Beschäftigten durchschlägt: kirchliche Arbeitsverhältnisse sind "eigene Angelegenheiten" i. S. des Art. 137 III 1 WRV. Damit das Kündigungsschutzrecht, das Tarifvertragsrecht oder das Betriebsverfassungsrecht ein "für alle geltendes Gesetz" ist, muss bei der Wertung, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt, ob ein Streik erlaubt ist, oder in welcher Form betriebliche Mitbestimmung möglich ist der Besonderheit eines Arbeitsverhältnisses zur Kirche Rechnung getragen werden. Diese Besonderheiten stellt Gregor Thüsing dar.